Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet "Hamburger Kreis für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Hamburger Kreis für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht e. V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Verzahnung von Insolvenzrecht und Steuerrecht, insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Sanierungs- und Insolvenzsteuerrechts.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Planung, Organisation und Durchführung des Austausches zwischen den an der Verzahnung von Insolvenzrecht und Steuerrecht Beteiligten und Interessierten, insbesondere aus Wissenschaft und Forschung, aus der Finanzverwaltung, aus den Gerichten, aus der Insolvenzverwaltung und aus den steuer- und rechtsberatenden Berufen, und die damit verbundene Verfolgung von Erkenntnissen, insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von Vorträgen, Tagungen und Kongressen und die Veröffentlichung der Ergebnisse;
b) durch Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, anderen Verbänden, Vereinen, Behörden und Hochschulen zur Verwirklichung des Vereinszwecks;
c) durch die Verleihung eines Wissenschafts- und Forschungspreises auf der Grundlage von Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Wird der Antrag abgelehnt, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in sonstiger Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Aktive und pensionierte Mitglieder von Behörden, Gerichten und Hochschulen sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verein den Satzungszweck zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 2.500,00 (netto) die Zustimmung des zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
(3) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(4) Aufstellung des Haushaltsplanes, Rechnungslegung, Erstellung des Geschäftsberichtes;
(5) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Frist für die Einberufung beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse gemäß § 126 BGB (Schriftform) oder gemäß § 126b BGB (Textform) oder in beliebiger Kombination fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Generalversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 126 BGB (schriftlich) oder gemäß § 126b BGB (in Textform) oder in einer Kombination davon unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gemäß § 126 BGB (Schriftform) oder § 126b BGB (Textform) gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich (Telefax ist ausreichend) beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter der Versammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Vereins anwesend oder durch schriftlich bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist (Telefax genügt). Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung kann mit der Einberufung der Mitgliederversammlung versandt werden. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 15 Abs. 4) beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (§ 2 Abs. 7).

Hamburg, den 31. Mai 2018

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