Richtlinien für die Vergabe des Wissenschafts- und Forschungspreises

Gemäß § 2 Abs. 3 Buchstabe c) der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 31. Mai 2018 die nachfolgenden Richtlinien für die Vergabe von Mitteln zur Verleihung des Wissenschafts- und Forschungspreises beschlossen:

  • 1. Der Wissenschafts- und Forschungspreis hat den Zweck, die Erkenntnisse und den wissenschaftlichen Nachwuchs an der Schnittstelle Insolvenzrecht und Steuerrecht zu fördern. Er soll, wenn möglich, ein Mal im Jahr vergeben werden.
  • 2. Der Wissenschafts- und Forschungspreis ist für besonders anspruchsvolle Doktorarbeiten vorgesehen, welche die Verzahnung von Insolvenzrecht und Steuerrecht zum Gegenstand haben.
  • 3. Der Wissenschafts- und Forschungspreis wird auf freiwilliger Grundlage gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht.
  • 4. Der Wissenschafts- und Forschungspreis besteht bis auf weiteres aus einer einmaligen Zuwendung in Höhe von EUR 2.500,00.
  • 5. Der Antrag auf den Wissenschafts- und Forschungspreis ist über den jeweiligen Forschungsleiter – nicht vom Doktoranden selbst – bis Ende Januar eines Jahres für eine Doktorarbeit zu stellen. Er kann nur für eine Doktorarbeit gestellt werden, deren Verfahren bei Zugang des Antrags nicht länger als ein Jahr abgeschlossen ist. Dem Antrag sind beizufügen die Doktorarbeit, die Gutachten über die Doktorarbeit, die Promotionsurkunde sowie ein tabellarischer Lebenslauf des Doktoranden.
  • 6. Die Entscheidung über den Antrag soll bis Ende April des Jahres erfolgen, in dem der Antrag eingereicht worden ist. Der Wissenschafts- und Forschungspreis soll auf der nächsten Jahrestagung unter Übergabe einer Urkunde verliehen werden.
  • 7. Über den Antrag auf Gewährung des Wissenschafts- und Forschungspreises entscheidet ein Expertengremium aus drei für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Expertengremiums haben dem Hamburger Kreis als Mitglieder anzugehören.
  • 8. Das Expertengremium trifft seine Entscheidungen einstimmig nach freiem Ermessen. Die Entscheidungen bedürfen gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
  • 9. Die Mitgliederversammlung kann von allen in den Richtlinien vorgesehenen Regelungen abweichen und die Richtlinien jederzeit ändern, ergänzen oder aufheben.

Preisträger

  • Dr. Tina Kießling, Einkommensbesteuerung in der insolventen Personengesellschaft, 2018.

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  • Dr. Deborah Fries, Fiskusprivilegien – Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Behandlung von Steuerforderungen in der Unternehmensinsolvenz, 2020.

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  • Dr. Felix Mocker, Der Staat als Umsatzsteuergläubiger im Insolvenzverfahren, 2021.

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  • Dr. Neil Kranzhöfer, Die Haftung der Insolvenzmasse für Forderungen aus ausländischem öffentlichem Recht. Eine Untersuchung zur Befugnis von Gläubigern aus ausländischem öffentlichem Recht zur Teilnahme am deutschen Insolvenzverfahren, 2022.
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